Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadthalle Germering können Sie hier als
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Sicherheitsbestimmungen
Für alle Veranstaltungen gelten die Sicherheitsbestimmungen der Stadthalle Germering.
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Bestimmungen für Messen und Ausstellungen
Die Bestimmungen für Messen und Ausstellungen in der Stadthalle Germering können Sie hier als
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) / Hausordnung
§ 1 Geltungsbereich1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Überlassung von Sälen, Räumen und Freiflächen, für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienstleistungen sowie für die Bereitstellung mobiler Einrichtungen. Die Stadthalle Germering (nachfolgend auch Stadthalle genannt) wird als Eigenbetrieb der Stadt Germering betrieben, sodass die Ausfertigung von Verträgen stets durch die Leitung der Stadthalle unter Einbeziehung der vorliegenden AGB erfolgt.
2. Die AGB gelten gegenüber natürlichen Personen (nachfolgend Privatpersonen genannt), gegenüber Firmen, gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Unternehmen genannt). Gegenüber Unternehmen gelten diese AGB auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn die Stadthalle sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Werden mit dem Kunden im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag abweichende Vereinbarungen getroffen, haben diese Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser AGB.
§ 2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses
1. Alle Verträge mit der Stadthalle bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Stadthalle übersendet zu diesem Zweck eine noch nicht unterschriebene Ausfertigung des Vertragsvorschlags nebst Anlagen an den Kunden. Der Kunde unterschreibt zwei Exemplare und sendet sie an die Stadthalle zurück. Diese Zusendung der zwei rechtsgeschäftlich wirksam unterschriebenen Vertragsausfertigungen stellt im Rechtssinn ein Angebot zum Abschluss des Vertrags dar. Mit Gegenzeichnung einer Ausfertigung des Vertrags durch die Stadthallenleitung und deren Zusendung an den Kunden erfolgt die Annahme und somit der Vertragsabschluss.
2. Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags ergänzende Leistungen mündlich beauftragt, erfolgt grundsätzlich eine schriftliche Bestätigung durch die Stadthalle. Das Schriftformerfordernis bei Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag gilt im Übrigen als eingehalten, wenn Dokumente mittels Email oder per Fax übermittelt und bestätigt werden. Die Lieferung, der Aufbau sowie der einwandfreie Zustand von medien- oder veranstaltungstechnischen Einrichtungen werden in der Regel durch einen Lieferschein bestätigt.
3. Aus einer Reservierungsoption für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden, es sei denn, die Stadthalle hat sich in der Bestätigung der Vorreservierung/ Optionierung ausdrücklich anderweitig verpflichtet. Der Kunde und die Stadthalle verpflichten sich jedoch, eine geplante, anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 Vertragspartner, Veranstalter, Veranstaltungsleiter, Aussteller
1. Vertragspartner sind die Stadthalle und der Kunde. Ist der Kunde ein Vermittler oder eine Agentur, hat der Kunde den Veranstalter schriftlich im Vertrag als „Veranstalter“ zu benennen und ihn von allen vertraglichen Pflichten, einschließlich dieser AGB, in Kenntnis zu setzten. Gegenüber der Stadthalle bleibt der Kunde für die Erfüllung aller Pflichten, die dem Veranstalter nach diesem Vertrag obliegen, verantwortlich. Der Veranstalter ist in einem solchen Fall Erfüllungsgehilfe des Kunden. Handlungen und Erklärungen des Veranstalters und der von ihm beauftragten Personen hat der Kunde wie eigene für und gegen sich gelten zu lassen.
2. Wird im Vertrag neben dem Kunden kein Dritter als Veranstalter benannt, hat der Kunde alle Pflichten die dem Veranstalter nach Maßgabe und nach dem Wortlaut dieser Geschäftsbedingungen obliegen umzusetzen.
3. Die unentgeltliche Überlassung oder entgeltliche Untervermietung von Versammlungsräumen ganz oder teilweise an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Stadthalle. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Dritte im Vertrag namentlich benannt ist.
4. Der Veranstalter hat die Stadthalle auf Anforderung vor der Veranstaltung eine mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person namentlich schriftlich zu benennen, die die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters nach der Bayerischen Versammlungsstättenverordnung (VStättV) für den Veranstalter nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen wahrnimmt.
5. Kunden, die in der Stadthalle eine Messe oder Ausstellung durchführen, sind verpflichtet, ihren Ausstellern die „Bestimmungen für Messen und Ausstellungen“ der Stadthalle verbindlich vorzugeben. Der Kunde ist gegenüber der Stadthalle verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen.
6. Die Pflichten, die dem Veranstalter nach diesen Vertragsbestimmungen obliegen, sind wesentliche Vertragspflichten, die im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung führen können.
§ 4 Vertragsgegenstand
1. Die Überlassung von Sälen, Räumen oder Freiflächen erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität zu dem vom Veranstalter angegebenen Nutzungszweck. Die exakte Bezeichnung des Nutzungsobjektes, der maximalen Besucherkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag.
2. Die Änderung des Nutzungszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Stadthalle. Der Kunde verpflichtet sich, die Stadthalle über jede Absicht einer Änderung von Nutzungszwecken unverzüglich schriftlich zu informieren.
3. Veränderungen an den überlassenen Räumen, Sälen oder Hallen, die Änderung von Rettungswege- und Bestuhlungsplänen sowie zusätzliche Auf- und Einbauten können nur mit schriftlicher Zustimmung die Stadthalle und nach Vorliegen ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen. Dauer, Kosten und Risiko der Genehmigungsfähigkeit gehen vollumfänglich zu Lasten des Veranstalters.
§ 5 Nutzungsdauer, Übergabe, Nutzungszeiten
1. Mit Überlassung des Raums, des Saals, Foyers oder der Halle ist der Veranstalter auf Verlangen der Stadthalle verpflichtet, das Objekt einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege zu besichtigen. Verlangt die Stadthalle vom Veranstalter die Benennung eines Veranstaltungsleiters, hat dieser an der Besichtigung teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte im Rahmen der Besichtigung vertraut zu machen. Stellt der Veranstalter Mängel oder Beschädigungen am Nutzungsobjekt fest, sind diese schriftlich festzuhalten und der Stadthalle unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben.
2. Vom Veranstalter oder in seinem Auftrag von Dritten während der Nutzungsdauer eingebrachte Gegenstände, Aufbauten, Dekorationen und ähnliches sind vom Veranstalter bis zum vereinbarten Nutzungsende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Nach Ablauf der Nutzungszeit können die Gegenstände zu Lasten des Kunden kostenpflichtig entfernt werden. Wird das Objekt nicht rechtzeitig in geräumten Zustand zurückgegeben, hat der Kunde in jedem Fall eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe bleibt vorbehalten.
§ 6 Nutzungsentgelte, Nebenkosten, Zusatzleistungen
1. Das Nutzungsentgelt für Säle und Räume schließt Heizung, Lüftung, Klima, allgemeine fest installierte Haus- und Raumbeleuchtung, sowie eine Reinigung des Objekts als Grundreinigung ein, soweit im Vertrag oder in der Leistungsübersicht zum Vertrag nichts anderes vermerkt ist. Zusätzliche Leistungen und Nebenkosten, wie die Bereitstellung und Bedienung veranstaltungstechnischer Einrichtungen, die gegebenenfalls notwendige Bestellung von Fachkräften, Brandsicherheitswachen, von Einlass- und Ordnungsdienst oder Sanitätsdienst sowie eine Zwischen- & Endreinigung bei besonderer Verschmutzung sind gesondert zu vergüten.
2. Die Abrechnung aller Leistungen und entstandenen Nebenkosten erfolgt nach Durchführung der Veranstaltung unter Anrechnung der geleisteten Anzahlungen.
3. Alle Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug behält sich die Stadthalle vor, Verzugszinsen und Mahngebühren geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen bei Unternehmen 8 % Punkte und bei Privatpersonen 5 % Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt die Stadthalle vorbehalten.
§ 7 Werbung und Haftung für widerrechtliche Werbemaßnahmen
1. Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Kunden. Werbemaßnahmen in den Räumen und auf dem Gelände der Stadthalle bedürfen der Einwilligung durch die Stadthalle. Die Durchführung der Werbemaßnahmen kann nach Absprache durch die Stadthalle entgeltlich übernommen werden. Die Stadthalle ist berechtigt, im Veranstaltungsprogramm und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen, soweit der Kunde nicht schriftlich widerspricht.
2. Der Kunde hält die Stadthalle unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.
3. Wildes Plakatieren ist gesetzlich verboten und verpflichtet den Kunden zum Schadenersatz.
4. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Veranstalter zu Stande kommt und nicht etwa zwischen Besucher oder Dritten und der Stadthalle.
5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Werbemaßnahmen, insbesondere in allen Publikationen und Gesprächen klar und unmissverständlich herauszustellen, dass der Veranstalter und nicht die Stadthalle die Veranstaltung durchführt.
§ 8 GEMA-Gebühren
Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Kunden. Die Stadthalle kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Kunden den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Veranstalter verlangen. Soweit der Kunde zum Nachweis nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann die Stadthalle eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA-Gebühren vom Kunden verlangen.
§ 9 Herstellung von Ton, Ton-Bild- und Bildaufnahmen
1. Tonaufnahmen, Bild-/Tonaufnahmen, Bildaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der schriftlichen Zustimmung durch die Stadthalle. Die die Stadthalle ist berechtigt, die Zustimmung hierzu von der Vereinbarung eines zu zahlenden Entgeltes abhängig zu machen.
2. Die Stadthalle hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht.
§ 10 Behördliche Erlaubnisse und gesetzliche Meldepflichten
1. Der Kunde hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde- und Anzeigepflichten zu erfüllen, sowie ggf. erforderliche Genehmigungen (soweit nicht in diesen AGB oder im Vertrag anders festgelegt) einzuholen und behördliche Anordnungen, Auflagen und Bedingungen umzusetzen.
2. Der Kunde hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Versammlungsstättenverordnung, der Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, der Gewerbeordnung und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften einzuhalten.
3. Der Veranstalter trägt die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern. Die Mehrwertsteuer ist für alle Einnahmen aus der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf etc.) vom Kunden zu entrichten. Die gegebenenfalls auf das Honorar von Künstlern anfallende Künstlersozialabgabe führt der Veranstalter fristgemäß an die Künstlersozialkasse ab.
§ 11 Bewirtschaftung, Merchandising
1. Das Recht zur gastronomischen Bewirtschaftung der Stadthalle einschließlich der zugehörigen Freiflächen und Nebenräume steht der Stadthalle und den mit der Stadthalle vertraglich verbundenen Gastronomieunternehmen zu. Der Veranstalter ist nicht berechtigt Speisen, Getränke, Erfrischungen, Tabakwaren oder dergleichen anzubieten bzw. mit in die Räumlichkeiten einzubringen.
2. Dem Veranstalter ist nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadthalle, Gewerbetreibende aller Art (Fotografen, Blumenverkäufer, Schausteller etc.) zu seinen Veranstaltungen zu bestellen oder selbst über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus gewerblich tätig zu werden. Im Falle der Zustimmung durch die Stadthalle können prozentuale Anteile am Umsatzerlös, die gesondert festgelegt werden, von der Stadthalle verlangt werden.
§ 12 Garderoben
1. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Abgabe der Garderobe, insbesondere für Mäntel, Anoraks große Taschen oder Rucksäcke und Schirme. Die Abgabe der Garderobe in der Stadthalle ist für Besucher gebührenfrei.
2. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben erfolgt ausschließlich durch die Stadthalle. Die Stadthalle trifft die Entscheidung, in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird. Die Anzahl des benötigen Personals richtet sich nach den Besucherzahlen, der Jahreszeit und den Wetterbedingungen. Benötigt werden aus Versicherungsgründen sowohl im Orlando- als auch im Amadeus-Saal mindestens 2 Personen. Die maximale Anzahl beträgt im Orlando-Saal 6 Personen, im Amadeus-Saal 3 Personen. Die Personalkosten für Garderobenpersonal sind der Leistungsübersicht zu entnehmen. Abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufwand.
3. Ist durch die Stadthalle (z.B. für kleinere Veranstaltungen) ausnahmsweise keine Bewirtschaftung der Garderoben vorgesehen, kann der Kunde gegen Übernahme der Bewirtschaftungskosten verlangen, dass die Besuchergarderobe mit Personal besetzt wird. Erfolgt keine Beauftragung zur Bewirtschaftung trägt der Kunde das alleinige Haftungsrisiko für abhandengekommene Garderobe der Besucher seiner Veranstaltung.
§ 13 Feuerwehr, Polizei und Sanitätsdienst
Feuerwehr, Polizei und Sanitätsdienst werden in Abhängigkeit von Art und Größe der Veranstaltung durch die Stadthalle verständigt. Der Umfang dieser Dienste (Anzahl der zu stellenden Personen) hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher, den veranstaltungsspezifischen Risiken und den möglichen behördlichen Festsetzungen im Einzelfall ab. Die Kosten, die durch Anwesenheit und den Einsatz dieser Dienste entstehen hat der Kunde zu tragen.
§ 14 Einlass-, Ordnungsdienstpersonal
1. Als Einlass- und Ordnungsdienstpersonal darf nur qualifiziertes Personal eingesetzt werden, dass mit der Versammlungsstätte auch für den Fall einer notwendigen Räumung umfassend vertraut ist. Die Stadthalle stellt den erforderlichen Einlass- und Ordnungsdienst auf Kosten des Kunden.
2. Die Anzahl des notwendigen Einlass- und Ordnungsdienstpersonals wird durch die Art der Veranstaltung, die Anzahl der Besucher, potentielle Veranstaltungsrisiken und durch ggf. zusätzliche Anforderungen der Bau- und Ordnungsdienstbehörden bestimmt. Dem Kunden werden die voraussichtlich anfallenden Kosten, soweit möglich, bereits bei Vertragsabschluss genannt.
§ 15 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
Sollen bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnische Einrichtungen für die Veranstaltung aufgebaut werden, sind nach Maßgabe des § 40 VStättV „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik bzw. Fachkräfte für Veranstaltungstechnik“ auf Kosten des Kunden zu stellen. Einzelheiten hierzu sind den „Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen“ der Stadthalle Germering zu entnehmen.
§ 16 Haftung des Kunden
1. Der Kunde haftet gegenüber der Stadt Germering für Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Gäste oder sonstige Dritte im Sinne von § 278 und § 831 BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind.
2. Der Kunde stellt die Stadthalle von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen Gästen bzw. Besuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Missachtung von Rauchverboten) die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen Mitarbeiter der Stadthalle als Betreiber der Versammlungsstätte verhängt werden können.
3. Der Kunde ist verpflichtet für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit Deckungsschutz für
Personen- & Sachschäden in Höhe von mindestens 2 Mio. Euro (zwei Millionen Euro)
Vermögensschäden in Höhe von mindestens 500.000.- Euro (fünfhunderttausend Euro)
abzuschließen und der Stadthalle gegenüber auf Anforderung durch Vorlage einer Ablichtung des Versicherungsscheins nachzuweisen.
§ 17 Haftung der Stadt Germering
1. Die verschuldensunabhängige Haftung der Stadt Germering auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Säle, Räume und Flächen ist ausgeschlossen.
2. Eine Minderung der Entgelte wegen Mängeln kommt nur in Betracht, wenn der Stadthalle die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung angezeigt worden ist.
3. Die Haftung der Stadt Germering für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind.
4. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzpflicht der Stadt Germering für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
5. Die Stadt Germering haftet nicht für Schäden, die durch von ihr oder die Stadthalle veranlasste Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Stadt oder der Stadthalle haftet die Stadt Germering nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit.
6. Die Stadt Germering übernimmt keine Haftung bei Verlust / Beschädigung der vom Veranstalter, von Ausstellern oder von Besuchern eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit die Stadthalle keine entgeltpflichtige Verwahrung übernommen hat. Auf Anforderung im Einzelfall erfolgt durch die Stadthalle gegen Kostenerstattung die Stellung eines Bewachungsdienstes.
7. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Stadt und der Stadthalle Germering.
8. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, sowie im Fall der ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaften.
§ 18 Wegfall der Nutzung
1. Führt der Veranstalter aus einem von der Stadthalle nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder möchte er sie verlegen, so ist der Kunde verpflichtet, nachstehende Schadenspauschale, bezogen auf die vereinbarten Entgelte zu leisten: Bei Absage von
bis zu 12 Monaten vor Veranstaltungsbegin10 %
bis zu 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 20%
bis zu 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 50%
danach 100%
Die Schadensberechnung gilt entsprechend bei der räumlichen Verkleinerung, einer teilweisen Absage oder der Verlegung einer Veranstaltung.
2. Jede Absage des Veranstalters bedarf der Schriftform und muss innerhalb der genannten Fristen bei der Stadthalle eingegangen sein.
3. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass der Stadthalle ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Ist der Stadthalle ein höherer Schaden entstanden, so ist sie berechtigt, Schadensersatz in entsprechender Höhe zu verlangen.
§ 19 Rücktritt / Kündigung
1. Die Stadthalle ist berechtigt bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach erfolgloser Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere bei:
- Verletzung vertraglich vereinbarter Zahlungspflichten
- Verletzung vertraglich vereinbarter Anzeige- und Mitteilungspflichten (Pflichtmitteilungen zur Veranstaltung)
- Wesentliche Änderung des Nutzungszwecks ohne Zustimmung
- Fehlen behördlicher Erlaubnisse und Genehmigungen für die Veranstaltung
- Verstoß gegen behördliche Auflagen / Genehmigungen
- Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, die die Sicherheit der Veranstaltung betreffen
- Verletzung oder ernsthafte Gefährdung der Rechte Dritter durch die Veranstaltung
- Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
2. Macht die Stadthalle vom Rücktrittsrecht Gebrauch, so behält sie den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
3. Handelt es sich beim Vertragspartner der Stadthalle um eine Agentur, so steht der Stadthalle und der Agentur ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, dass der Auftraggeber der Agentur den Auftrag entzieht oder kündigt. Dieses Sonderkündigungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Auftraggeber der Agentur sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag mit der Stadthalle vollständig übernimmt und auf Verlangen der Stadthalle angemessene Sicherheit leistet.
§ 20 Höhere Gewalt
Kann die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist die Stadthalle für den Kunden mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Kunde in jedem Fall zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“.
§ 21 Ausübung des Hausrechts
1. Dem Veranstalter und seinem Veranstaltungsleiter steht innerhalb der überlassenen Räumlichkeiten das Hausrecht neben der Stadthalle zu. Sie sind verpflichtet, innerhalb der überlassenen Versammlungsräume für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Sie sind gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung der Hausordnung verpflichtet. Bei Verstößen gegen die Hausordnung haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Soweit für die Veranstaltung ein Ordnungsdienst bestellt ist, werden sie aus Anforderung durch diesen unterstützt.
2. Der Stadthalle und den von ihr beauftragten Personen steht das Hausrecht gegenüber dem Veranstalter, seinen Besuchern und Dritten während der Dauer des Vertragsverhältnisses weiterhin uneingeschränkt zu.
3. Den von der Stadthalle beauftragten Personen ist, im Rahmen der Ausübung des Hausrechts, jederzeit freier Zugang zu allen angemieteten Räumlichkeiten zu gewähren.
§ 22 Abbruch von Veranstaltungen
Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen kann die Stadthalle vom Veranstalter die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt der Veranstalter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist die Stadthalle berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen. Der Veranstalter bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet.
§ 23 Beachten veranstaltungsbezogener Sicherheitsbestimmungen
1. Sollen für eine Veranstaltung Ausschmückungen / Dekorationen in die Räumlichkeiten eingebracht, Podien / Tribünen / Szenenflächen genutzt, errichtet oder bühnen-, studio-, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen aufgebaut werden, sind zwingend die „Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen“ der Stadthalle Germering einzuhalten.
2. Sollen Messen und Ausstellungen durchgeführt und Ausstellungsstände in der Versammlungsstätte oder auf dem Freigelände errichtet werden, gelten zusätzlich die „Bestimmungen für Messen und Ausstellungen“. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Bestimmungen an seine Aussteller mit der Anmeldung verbindlich weiterzugeben.
3. Der Kunde erhält die vorstehend in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Bestimmungen auf Anforderung schriftlich zugesandt, soweit sie dem Vertrag nicht bereits als Anlage beigefügt waren. Die „Sicherheitsbestimmungen“ und die „Bestimmungen für Messen- und Ausstellungen“ können zusätzlich im Internet unter www.stadthalle-germering.de eingesehen, herunter geladen und ausgedruckt werden.
§ 24 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
1. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Germering.
2. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB, der „Sicherheitsbestimmungen“ oder der „Bestimmungen für Messen und Ausstellungen“ unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht wird.
Hausordnung
Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern und Gästen, während ihres Aufenthalts in der Stadthalle Germering. Der Aufenthalt in der Versammlungsstätte ist nur Besuchern mit gültiger Eintrittskarte und Gästen des Veranstalters gestattet. Besucher haben den auf der Eintrittskarte, für die jeweilige Veranstaltung, angegebenen Platz einzunehmen und nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Bei Verlassen der Stadthalle verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.
Alle Einrichtungen der Stadthalle sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Stadthalle hat sich jeder so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
In der Stadthalle besteht Rauchverbot. Die entsprechenden Hinweise sind zu beachten.
Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Sälen und Freiflächen und deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich im Gebäude und auf dem Gelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Stadthalle sofort zu verlassen.
Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge können auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittgeldes besteht nicht. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt werden. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Abgabe der Garderobe einschließlich eventuell mitgeführter Schirme.
Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen und haben die Versammlungsstätte zu verlassen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittgeldes besteht nicht.
Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Sonderregelungen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und in den Einlassbereichen.
Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:
- Waffen, Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen Taschenfeuerzeuge und Haarspray
- Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind
- Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände
- mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente
- sämtliche Getränke, Speisen
- Tiere
- rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial
- Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt)
Recht am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter der Stadthalle, durch den Veranstalter oder beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die die Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte hingewiesen. Durch das Betreten der Versammlungsstätte willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden.
Lautstärke bei Musikveranstaltungen: die Besucher werden darauf hingewiesen, dass während der Veranstaltung im Publikumsbereich über längere Zeit Schallpegel erreicht werden können, die zur Entstehung eines dauerhaften Gehörschadens beitragen können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln. Veranstalter von Musikdarbietungen, bei denen mit großer Lautstärke zu rechnen ist, stellen den Besuchern auf Anforderung Gehörschutzstöpsel zur Verfügung.
Hausverbote gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen, die in den Räumlichkeiten der Stadthalle durchgeführt werden. Für die Aufhebung des Hausverbots bedarf es eines schriftlichen Antrags mit Begründung, über den innerhalb von 3 Monaten entschieden wird.
August 2008, Stadt Germering, die Stadthallenleitung
